Teil B Nr. 8 – Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen
Wiedergabe des normativen Tabellenwortlauts – getrennt von der nachfolgenden redaktionellen Kommentierung.
Bewertungsgrundsatz
Bei chronischen Krankheiten der Bronchien und des Lungenparenchyms sowie bei Brustfellschwarten richtet sich der GdS vor allem nach der klinischen Symptomatik mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand. Außerdem sind die Einschränkung der Lungenfunktion, Folgeerscheinungen an anderen Organsystemen (z. B. Cor pulmonale) und bei allergisch bedingten Krankheiten auch die Vermeidbarkeit der Allergene zu berücksichtigen.
8.1 Brüche und Defekte der Knochen des Brustkorbs
Rippen, Brustbein, Schlüsselbein
ohne Funktionsstörungen verheilt, je nach Ausdehnung des Defektes
Rippendefekte mit Brustfellschwarten
ohne wesentliche Funktionsstörung
bei sehr ausgedehnten Defekten einschließlich entstellender Wirkung
Brustfellverwachsungen und -schwarten
ohne wesentliche Funktionsstörung
Fremdkörper im Lungengewebe oder in der Brustkorbwand
reaktionslos eingeheilt
8.2 Chronische Bronchitis, Bronchiektasen
Als eigenständige Krankheiten ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion:
leichte Form
symptomfreie Intervalle über mehrere Monate, wenig Husten, geringer Auswurf
schwere Form
fast kontinuierlich ausgiebiger Husten und Auswurf, häufige akute Schübe
Pneumokoniosen (z. B. Silikose, Asbestose)
ohne wesentliche Einschränkung der Lungenfunktion
8.3 Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion
geringen Grades
das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung (z. B. forsches Gehen 5–6 km/h, mittelschwere körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte bis zu 1/3 niedriger als die Sollwerte, Blutgaswerte im Normbereich
mittleren Grades
das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z. B. Spazierengehen 3–4 km/h, Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte, respiratorische Partialinsuffizienz
schweren Grades
Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder in Ruhe; statische und dynamische Messwerte um mehr als 2/3 niedriger als die Sollwerte, respiratorische Globalinsuffizienz
8.4 Lungentransplantation und maligne Lungen-/Bronchialtumoren
Nach einer Lungentransplantation
Es ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre).
während der Heilungsbewährung
danach selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression
Nach Entfernung eines malignen Lungentumors oder Bronchialtumors
In den ersten fünf Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
GdS während dieser Zeit
bei Einschränkung der Lungenfunktion mittleren bis schweren Grades
8.5 Bronchialasthma ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion
Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder leichten Anfällen
Hyperreagibilität mit häufigen (mehrmals pro Monat) und/oder schweren Anfällen
Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle
Eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion ist zusätzlich zu berücksichtigen.
8.6 Bronchialasthma bei Kindern
geringen Grades
Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder leichten Anfällen, keine dauernde Einschränkung der Atemfunktion, nicht mehr als sechs Wochen Bronchitis im Jahr
mittleren Grades
Hyperreagibilität mit häufigeren und/oder schweren Anfällen, leichte bis mittelgradige ständige Einschränkung der Atemfunktion, etwa 2 bis 3 Monate kontinuierliche Bronchitis im Jahr
schweren Grades
Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle, schwere Beeinträchtigung der Atemfunktion, mehr als 3 Monate kontinuierliche Bronchitis im Jahr
8.7 Schlaf-Apnoe-Syndrom
Nachweis durch Untersuchung im Schlaflabor.
ohne Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung
mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung
bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung
Folgeerscheinungen oder Komplikationen, z. B. Herzrhythmusstörungen, Hypertonie oder Cor pulmonale, sind zusätzlich zu berücksichtigen.
8.8 Tuberkulose
Tuberkulöse Pleuritis
Der GdS richtet sich nach den Folgeerscheinungen.
Lungentuberkulose
ansteckungsfähig (mehr als 6 Monate andauernd)
nicht ansteckungsfähig, ohne Einschränkung der Lungenfunktion
Sonst richtet sich der GdS nach der Einschränkung der Lungenfunktion.
8.9 Sarkoidose
Der GdS richtet sich nach der Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und nach den Auswirkungen an den verschiedenen Organen.
chronischer Verlauf mit klinischen Aktivitätszeichen und Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, ohne Funktionseinschränkung betroffener Organe
Ab hier beginnt die redaktionelle Kommentierung. Erläuterungen, Rechtsprechungsauswertungen, Praxishinweise und Einordnungen sind nicht Bestandteil des amtlichen Textes.
8. Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen – Kommentar
Bei den Erkrankungen dieses Kapitels ist die Diagnose allein regelmäßig nicht entscheidend. Maßgeblich sind insbesondere klinische Symptomatik, Belastbarkeit, objektive Lungenfunktionsbefunde, Blutgase, Therapien und Folgeerscheinungen. Gerade bei COPD, Asthma und kombinierten Krankheitsbildern muss die Bewertung die funktionellen Auswirkungen zusammenführen.
Rechtsprechungsübersicht zu Teil B Nr. 8
Die Übersicht trennt materielle Bewertungsentscheidungen von Vergleichs- und Verfahrensfällen. Gericht, Datum und Aktenzeichen führen jeweils auf dieselbe lokale Entscheidungsseite.
| Bereich | Entscheidung | Bedeutung |
|---|---|---|
| 8.2/8.3 | Landessozialgericht Baden-Württemberg 24.10.2016 – L 8 SB 3818/15 | COPD-Diagnose ohne relevante dauernde Funktionseinschränkung: kein höherer Wert allein wegen der Diagnose. |
| 8.2/8.5 | Landessozialgericht Baden-Württemberg 14.01.2021 – L 6 SB 539/20 | Bronchiektasen und bronchiale Hyperreagibilität sind innerhalb des Funktionssystems Atmung in einer Gesamtschau zu bewerten; Einzelwerte werden nicht addiert. |
| 8.3/8.4 | Landessozialgericht Baden-Württemberg 18.09.2025 – L 6 SB 1880/25 | Nach Pneumektomie und Ende der Heilungsbewährung verblieb wegen der funktionellen Folgen ein GdB 50. |
| 8.3/8.5/8.7 | Landessozialgericht Baden-Württemberg 26.06.2026 – L 8 SB 1669/26 | FEV₁ 73 % wurde als leichte Atemfunktionsstörung eingeordnet; Bronchialasthma/hyperreagibles System und behandlungsbedürftige Schlafapnoe führten im gemeinsamen Funktionssystem nicht zu einer Addition über 20 hinaus. |
| 8.4 | Landessozialgericht Baden-Württemberg 18.06.2021 – L 8 SB 2649/20 | Lungenkarzinoid fällt unter Nr. 8.4; während der Heilungsbewährung GdB mindestens 80. |
| 8.4 | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 09.11.2023 – L 13 SB 142/22 | Bestätigung der organspezifischen Tumorregel für Lungenkarzinoide. |
| 8.4 | Landessozialgericht Baden-Württemberg 02.06.2026 – L 6 SB 2817/25 | Nr. 8.4 differenziert nicht nach Art oder Grading des malignen Lungentumors. Informelle Gremien- oder Ministeriumseinschätzungen ersetzen keine Änderung der Rechtsverordnung. |
| 8.5 | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 14.03.2013 – L 13 SB 226/10 | Häufige bzw. schwere Asthmaanfälle ohne dauernde relevante Lungenfunktionsminderung: GdB 40, nicht 50. |
| 8.5 | Landessozialgericht Baden-Württemberg 07.12.2017 – L 6 SB 4071/16 | Medikamentös beherrschbare Anfälle ein- bis zweimal wöchentlich überschritten im konkreten Fall GdB 20 nicht. |
| 8.7 | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 14.02.2024 – L 13 SB 29/22 | Vorinstanz zu B 9 SB 5/24 R: Das LSG verlangte für GdB 50 über die Nichtdurchführbarkeit hinaus schwere funktionelle Auswirkungen und stellte auf einen Narkolepsievergleich ab. |
| 8.7 | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 24.06.2025 – L 11 SB 186/23 | Unter kontinuierlicher nasaler Überdruckbeatmung recht gut eingestelltes Schlafapnoe-Syndrom: GdB 20. |
| 8.7 | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 29.10.2025 – L 10 SB 25/22 | Alternative Behandlung durch konsequente Vermeidung der Rückenlage; GdB 50 verneint. |
| 8.7 | Bundessozialgericht 11.06.2026 – B 9 SB 5/24 R | Terminbericht: Nichtdurchführbare PAP-Therapie führt nicht schematisch zu GdB 50. Erforderlich sind Notwendigkeit der Therapie sowie konkrete, objektivierbare Auswirkungen; der Narkolepsievergleich ist als Schwerevergleich zu berücksichtigen. |
| 8.8 | Landessozialgericht Baden-Württemberg 18.11.2021 – L 6 SB 464/21 | Nach ausgeheilter Lungentuberkulose richtet sich die Bewertung nach der verbleibenden Lungenfunktionsstörung; im Fall wurde das Funktionssystem Atmung mit GdB 30 bewertet. |
| 8.9 | Sozialgericht Karlsruhe 15.07.2015 – S 12 SB 836/14 | Chronisch aktive Sarkoidose ohne Organfunktionsstörung: Orientierung an 30; Organfolgen können zusätzlich maßgeblich werden. |
| 8.9 | Sozialgericht Karlsruhe 14.04.2020 – S 12 SB 3113/19 | Aufklärungsbedarf bei pulmonaler Sarkoidose und weiteren Atemwegs-/psychischen Beschwerden; nicht vorschnell bei 30 stehen bleiben. |
| 8.9 | Sächsisches Landessozialgericht 20.10.2023 – L 9 SB 107/22 | Vergleichsfall: Das LSG akzeptierte im konkreten Fall einen GdB 30 für die Sarkoidose. Die Entscheidung enthält keine vertiefte eigenständige Herleitung der Kriterien der Nr. 8.9. |
| 8.9 | Bundessozialgericht 01.03.2024 – B 9 SB 35/23 B | Prozessualer Nichtzulassungsbeschluss; das BSG berichtet die LSG-Bewertung Sarkoidose 30 / Gesamt-GdB 40, nimmt aber keine eigene materielle Bewertung der Sarkoidose vor. |
Bewertungsgrundsatz
Nr. 8 verlangt eine funktionsbezogene Bewertung. Bei chronischen Bronchien- und Lungenparenchymerkrankungen sind klinische Beschwerden und Allgemeinzustand, Belastbarkeit, objektive Funktionswerte und Blutgase sowie Organfolgen zusammenzuführen. Allergisch bedingte Erkrankungen verlangen zusätzlich den Blick auf die tatsächliche Vermeidbarkeit des Allergens.
8.1 Brüche und Defekte des Brustkorbs
Die Tabellenwerte sind primär an Defektumfang, funktionellen Folgen und gegebenenfalls entstellender Wirkung ausgerichtet. Bei relevanter Einschränkung der Atmung darf die Betrachtung nicht beim knöchernen Defekt stehen bleiben; dann ist die pulmonale Funktion nach Nr. 8.3 mitentscheidend.
Die neuere obergerichtliche Rechtsprechung enthält hierzu nur wenige isolierte Bewertungsfälle. Deshalb wird keine künstliche Rechtsprechungslinie konstruiert.
8.2 Chronische Bronchitis, Bronchiektasen und Pneumokoniosen
Bei Bronchitis und Bronchiektasen sind Häufigkeit und Dauer symptomfreier Intervalle, Husten, Auswurf und akute Schübe entscheidend. Sobald eine dauerhafte Lungenfunktionsminderung hinzutritt, verschiebt sich das Gewicht zur Nr. 8.3.
Rechtsprechungslinie
Die Rechtsprechung verlangt mehr als die Diagnose. Eine höhere Bewertung muss durch die in Nr. 8.2 beschriebenen Verlaufsmerkmale oder durch objektivierbare Funktionsstörungen getragen sein. Bronchiektasen und bronchiale Hyperreagibilität werden innerhalb des Funktionssystems Atmung nicht schlicht addiert.
8.3 Dauernde Einschränkung der Lungenfunktion – insbesondere COPD
Orientierungsmatrix
| Stufe | Belastbarkeit / klinische Symptomatik | Objektive Orientierung | GdB/GdS |
|---|---|---|---|
| gering | Atemnot bei mittelschwerer Belastung | Messwerte bis etwa 1/3 unter Soll; Blutgase im Normbereich | 20–40 |
| mittel | Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung | Messwerte bis etwa 2/3 unter Soll; respiratorische Partialinsuffizienz | 50–70 |
| schwer | Atemnot bei leichtester Belastung oder in Ruhe | Messwerte mehr als 2/3 unter Soll; respiratorische Globalinsuffizienz | 80–100 |
Die Entscheidung L 8 SB 1669/26 zeigt die praktische Untergrenze: Eine FEV₁ von 73 % wurde als leichte Funktionsstörung eingeordnet. Entscheidend blieb die Einordnung des gesamten Funktionssystems und nicht die Addition von Asthma und Schlafapnoe.
8.4 Lungentransplantation und maligne Lungen-/Bronchialtumoren
Lungenkarzinoid: inzwischen gefestigte obergerichtliche Linie
Die Entscheidungen L 8 SB 2649/20, L 13 SB 142/22 und nunmehr L 6 SB 2817/25 behandeln das maligne Lungenkarzinoid unmittelbar nach Nr. 8.4. Die Vorschrift unterscheidet nicht nach Tumorart, Grading oder einem im Vergleich günstigeren biologischen Verlauf, solange ein maligner Lungentumor entfernt wurde.
Besonders deutlich ist L 6 SB 2817/25: Abweichende informelle Einschätzungen von Fachgremien oder des BMAS können die normative Regelung nicht ersetzen. Eine abweichende Differenzierung müsste der Verordnungsgeber selbst vornehmen.
Nach Ende der Heilungsbewährung richtet sich die weitere Bewertung nach den tatsächlich verbliebenen funktionellen Folgen, insbesondere der Lungenfunktion.
8.5 Bronchialasthma bei Erwachsenen
Ohne dauernde Lungenfunktionsminderung stehen Anfallshäufigkeit und Anfallsschwere im Vordergrund. Die bloße Dauerdiagnose oder eine medikamentöse Dauertherapie ersetzt nicht den Nachweis häufiger bzw. schwerer Anfälle. Tritt eine dauerhafte Funktionsminderung hinzu, ist Nr. 8.3 zusätzlich zu berücksichtigen – innerhalb desselben Funktionssystems jedoch ohne schematische Addition.
Die Entscheidung L 8 SB 1669/26 bestätigt diese funktionssystembezogene Betrachtung für ein Asthma mit leichter objektiver Einschränkung und gleichzeitig bestehender behandlungsbedürftiger Schlafapnoe.
8.6 Bronchialasthma bei Kindern
Die VMG enthalten eine eigenständige kindbezogene Staffelung. Neben Anfällen und Atemfunktion wird ausdrücklich die Dauer kontinuierlicher Bronchitis im Jahresverlauf berücksichtigt. Eine Übertragung erwachsener Vergleichsfälle wird deshalb nur zurückhaltend vorgenommen.
Spezifische veröffentlichte BSG-/LSG-Rechtsprechung, die eine zusätzliche belastbare Matrix rechtfertigen würde, ist deutlich dünner als bei Erwachsenen.
8.7 Schlaf-Apnoe-Syndrom
Quellenstatus: Der vollständige schriftliche Urteilstext von B 9 SB 5/24 R ist mit Stand 28.09.2026 noch nicht veröffentlicht. Eingearbeitet wird deshalb ausschließlich der amtliche BSG-Terminbericht; die lokale Entscheidungsseite kennzeichnet diesen Stand ausdrücklich.
Prüfungsfolge nach dem derzeitigen BSG-Stand
1. Schlaflabor: Ist das Schlafapnoe-Syndrom objektiv nachgewiesen?
2. Therapieindikation: Ist eine kontinuierliche nasale Überdruckbeatmung medizinisch überhaupt notwendig?
3. Nichtdurchführbarkeit: Ist sie objektiv belegt – etwa durch ernsthafte Anpassungs-/Gewöhnungsversuche, anatomische Hindernisse oder fachärztlich belegte psychische Reaktionen?
4. Konkrete Auswirkungen: Wie ausgeprägt sind Tagesschläfrigkeit, Einschlafneigung, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie weitere Teilhabeeinbußen?
5. Schwerevergleich: Erreichen die Auswirkungen ein mit Narkolepsie vergleichbares Gewicht?
Einordnung der älteren Rechtsprechung
Die ältere Rechtsprechung bleibt für den Nachweis der objektiven Therapieundurchführbarkeit wichtig. Entscheidungen, die den Tabellenwert 50 weitgehend unmittelbar aus einer bewiesenen Nichtdurchführbarkeit ableiteten, müssen jedoch im Licht des BSG-Terminsberichts vom 11.06.2026 gelesen werden.
8.8 Tuberkulose
Nach Ende der Ansteckungsfähigkeit steht nicht die frühere Diagnose, sondern die verbliebene Funktionsbeeinträchtigung im Vordergrund. Das Urteil L 6 SB 464/21 ist hierfür ein anschaulicher Vergleichsfall: Nach ausgeheilter Lungentuberkulose und Teilresektion wurde die verbleibende Einschränkung des Funktionssystems Atmung anhand Nr. 8.3 bewertet; im konkreten Fall mit GdB 30.
8.9 Sarkoidose
Der Tabellenwert 30 betrifft den chronischen Verlauf mit klinischen Aktivitätszeichen und Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, aber noch ohne Funktionseinschränkung betroffener Organe. Er ist deshalb kein Höchstwert.
Das Sächsische LSG, L 9 SB 107/22, eignet sich als Vergleichsfall für GdB 30. Der nun vorliegende Volltext rechtfertigt jedoch keine zusätzliche Schwellenmatrix: Das Urteil akzeptiert die Bewertung 30 im konkreten Fall, ohne die Aktivitäts- und Organfunktionskriterien der Nr. 8.9 vertieft eigenständig herzuleiten. Der nachfolgende BSG-Beschluss B 9 SB 35/23 B ist prozessual und enthält keine neue materielle Sarkoidose-Bewertung.
Rechtsstand: 28.09.2026.
Quellen: Anlage zu § 2 VersMedV, Teil B Nr. 8; ausgewertete Gerichtsentscheidungen und die vom Bundessozialgericht veröffentlichten Terminangaben/-berichte.
