Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

GdB-Tabelle
8. Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen

Rechtsstand: 28.09.2026 · Teil B Nr. 8 VersMedV

Amtlicher Text

Teil B Nr. 8 – Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen

Wiedergabe des normativen Tabellenwortlauts – getrennt von der nachfolgenden redaktionellen Kommentierung.

Bewertungsgrundsatz

Bei chronischen Krankheiten der Bronchien und des Lungenparenchyms sowie bei Brustfellschwarten richtet sich der GdS vor allem nach der klinischen Symptomatik mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand. Außerdem sind die Einschränkung der Lungenfunktion, Folgeerscheinungen an anderen Organsystemen (z. B. Cor pulmonale) und bei allergisch bedingten Krankheiten auch die Vermeidbarkeit der Allergene zu berücksichtigen.

8.1 Brüche und Defekte der Knochen des Brustkorbs

Rippen, Brustbein, Schlüsselbein

ohne Funktionsstörungen verheilt, je nach Ausdehnung des Defektes

0–10

Rippendefekte mit Brustfellschwarten

ohne wesentliche Funktionsstörung

0–10

bei sehr ausgedehnten Defekten einschließlich entstellender Wirkung

20

Brustfellverwachsungen und -schwarten

ohne wesentliche Funktionsstörung

0–10

Fremdkörper im Lungengewebe oder in der Brustkorbwand

reaktionslos eingeheilt

0

8.2 Chronische Bronchitis, Bronchiektasen

Als eigenständige Krankheiten ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion:

leichte Form

symptomfreie Intervalle über mehrere Monate, wenig Husten, geringer Auswurf

0–10

schwere Form

fast kontinuierlich ausgiebiger Husten und Auswurf, häufige akute Schübe

20–30

Pneumokoniosen (z. B. Silikose, Asbestose)

ohne wesentliche Einschränkung der Lungenfunktion

0–10

8.3 Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion

geringen Grades

das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung (z. B. forsches Gehen 5–6 km/h, mittelschwere körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte bis zu 1/3 niedriger als die Sollwerte, Blutgaswerte im Normbereich

20–40

mittleren Grades

das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z. B. Spazierengehen 3–4 km/h, Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte, respiratorische Partialinsuffizienz

50–70

schweren Grades

Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder in Ruhe; statische und dynamische Messwerte um mehr als 2/3 niedriger als die Sollwerte, respiratorische Globalinsuffizienz

80–100

8.4 Lungentransplantation und maligne Lungen-/Bronchialtumoren

Nach einer Lungentransplantation

Es ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre).

während der Heilungsbewährung

100

danach selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression

nicht niedriger als 70

Nach Entfernung eines malignen Lungentumors oder Bronchialtumors

In den ersten fünf Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

GdS während dieser Zeit

wenigstens 80

bei Einschränkung der Lungenfunktion mittleren bis schweren Grades

90–100

8.5 Bronchialasthma ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion

Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder leichten Anfällen

0–20

Hyperreagibilität mit häufigen (mehrmals pro Monat) und/oder schweren Anfällen

30–40

Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle

50

Eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion ist zusätzlich zu berücksichtigen.

8.6 Bronchialasthma bei Kindern

geringen Grades

Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder leichten Anfällen, keine dauernde Einschränkung der Atemfunktion, nicht mehr als sechs Wochen Bronchitis im Jahr

20–40

mittleren Grades

Hyperreagibilität mit häufigeren und/oder schweren Anfällen, leichte bis mittelgradige ständige Einschränkung der Atemfunktion, etwa 2 bis 3 Monate kontinuierliche Bronchitis im Jahr

50–70

schweren Grades

Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle, schwere Beeinträchtigung der Atemfunktion, mehr als 3 Monate kontinuierliche Bronchitis im Jahr

80–100

8.7 Schlaf-Apnoe-Syndrom

Nachweis durch Untersuchung im Schlaflabor.

ohne Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung

0–10

mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung

20

bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung

50

Folgeerscheinungen oder Komplikationen, z. B. Herzrhythmusstörungen, Hypertonie oder Cor pulmonale, sind zusätzlich zu berücksichtigen.

8.8 Tuberkulose

Tuberkulöse Pleuritis

Der GdS richtet sich nach den Folgeerscheinungen.

Lungentuberkulose

ansteckungsfähig (mehr als 6 Monate andauernd)

100

nicht ansteckungsfähig, ohne Einschränkung der Lungenfunktion

0

Sonst richtet sich der GdS nach der Einschränkung der Lungenfunktion.

8.9 Sarkoidose

Der GdS richtet sich nach der Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und nach den Auswirkungen an den verschiedenen Organen.

chronischer Verlauf mit klinischen Aktivitätszeichen und Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, ohne Funktionseinschränkung betroffener Organe

30
Amtliche Quelle: Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil B Nr. 8Abrufstand dieser redaktionellen Wiedergabe: 28.09.2026.
Versorgungsmedizinische Grundsätze Kommentar – Rechtsanwalt Reinhold Dotterweich
Redaktioneller Kommentar

Ab hier beginnt die redaktionelle Kommentierung. Erläuterungen, Rechtsprechungsauswertungen, Praxishinweise und Einordnungen sind nicht Bestandteil des amtlichen Textes.

8. Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen – Kommentar

Bei den Erkrankungen dieses Kapitels ist die Diagnose allein regelmäßig nicht entscheidend. Maßgeblich sind insbesondere klinische Symptomatik, Belastbarkeit, objektive Lungenfunktionsbefunde, Blutgase, Therapien und Folgeerscheinungen. Gerade bei COPD, Asthma und kombinierten Krankheitsbildern muss die Bewertung die funktionellen Auswirkungen zusammenführen.

Bewertungskern: Ein einzelner FEV₁-Wert ersetzt nicht die Gesamtwürdigung. Umgekehrt rechtfertigt eine subjektiv als schwer empfundene Atemnot ohne korrespondierende objektive Befunde nicht automatisch eine höhere Stufe. Entscheidend ist die nachvollziehbare Gesamtschau.

Rechtsprechungsübersicht zu Teil B Nr. 8

Die Übersicht trennt materielle Bewertungsentscheidungen von Vergleichs- und Verfahrensfällen. Gericht, Datum und Aktenzeichen führen jeweils auf dieselbe lokale Entscheidungsseite.

BereichEntscheidungBedeutung
8.2/8.3Landessozialgericht Baden-Württemberg
24.10.2016 – L 8 SB 3818/15
COPD-Diagnose ohne relevante dauernde Funktionseinschränkung: kein höherer Wert allein wegen der Diagnose.
8.2/8.5Landessozialgericht Baden-Württemberg
14.01.2021 – L 6 SB 539/20
Bronchiektasen und bronchiale Hyperreagibilität sind innerhalb des Funktionssystems Atmung in einer Gesamtschau zu bewerten; Einzelwerte werden nicht addiert.
8.3/8.4Landessozialgericht Baden-Württemberg
18.09.2025 – L 6 SB 1880/25
Nach Pneumektomie und Ende der Heilungsbewährung verblieb wegen der funktionellen Folgen ein GdB 50.
8.3/8.5/8.7Landessozialgericht Baden-Württemberg
26.06.2026 – L 8 SB 1669/26
FEV₁ 73 % wurde als leichte Atemfunktionsstörung eingeordnet; Bronchialasthma/hyperreagibles System und behandlungsbedürftige Schlafapnoe führten im gemeinsamen Funktionssystem nicht zu einer Addition über 20 hinaus.
8.4Landessozialgericht Baden-Württemberg
18.06.2021 – L 8 SB 2649/20
Lungenkarzinoid fällt unter Nr. 8.4; während der Heilungsbewährung GdB mindestens 80.
8.4Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
09.11.2023 – L 13 SB 142/22
Bestätigung der organspezifischen Tumorregel für Lungenkarzinoide.
8.4Landessozialgericht Baden-Württemberg
02.06.2026 – L 6 SB 2817/25
Nr. 8.4 differenziert nicht nach Art oder Grading des malignen Lungentumors. Informelle Gremien- oder Ministeriumseinschätzungen ersetzen keine Änderung der Rechtsverordnung.
8.5Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
14.03.2013 – L 13 SB 226/10
Häufige bzw. schwere Asthmaanfälle ohne dauernde relevante Lungenfunktionsminderung: GdB 40, nicht 50.
8.5Landessozialgericht Baden-Württemberg
07.12.2017 – L 6 SB 4071/16
Medikamentös beherrschbare Anfälle ein- bis zweimal wöchentlich überschritten im konkreten Fall GdB 20 nicht.
8.7Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
14.02.2024 – L 13 SB 29/22
Vorinstanz zu B 9 SB 5/24 R: Das LSG verlangte für GdB 50 über die Nichtdurchführbarkeit hinaus schwere funktionelle Auswirkungen und stellte auf einen Narkolepsievergleich ab.
8.7Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
24.06.2025 – L 11 SB 186/23
Unter kontinuierlicher nasaler Überdruckbeatmung recht gut eingestelltes Schlafapnoe-Syndrom: GdB 20.
8.7Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
29.10.2025 – L 10 SB 25/22
Alternative Behandlung durch konsequente Vermeidung der Rückenlage; GdB 50 verneint.
8.7Bundessozialgericht
11.06.2026 – B 9 SB 5/24 R
Terminbericht: Nichtdurchführbare PAP-Therapie führt nicht schematisch zu GdB 50. Erforderlich sind Notwendigkeit der Therapie sowie konkrete, objektivierbare Auswirkungen; der Narkolepsievergleich ist als Schwerevergleich zu berücksichtigen.
8.8Landessozialgericht Baden-Württemberg
18.11.2021 – L 6 SB 464/21
Nach ausgeheilter Lungentuberkulose richtet sich die Bewertung nach der verbleibenden Lungenfunktionsstörung; im Fall wurde das Funktionssystem Atmung mit GdB 30 bewertet.
8.9Sozialgericht Karlsruhe
15.07.2015 – S 12 SB 836/14
Chronisch aktive Sarkoidose ohne Organfunktionsstörung: Orientierung an 30; Organfolgen können zusätzlich maßgeblich werden.
8.9Sozialgericht Karlsruhe
14.04.2020 – S 12 SB 3113/19
Aufklärungsbedarf bei pulmonaler Sarkoidose und weiteren Atemwegs-/psychischen Beschwerden; nicht vorschnell bei 30 stehen bleiben.
8.9Sächsisches Landessozialgericht
20.10.2023 – L 9 SB 107/22
Vergleichsfall: Das LSG akzeptierte im konkreten Fall einen GdB 30 für die Sarkoidose. Die Entscheidung enthält keine vertiefte eigenständige Herleitung der Kriterien der Nr. 8.9.
8.9Bundessozialgericht
01.03.2024 – B 9 SB 35/23 B
Prozessualer Nichtzulassungsbeschluss; das BSG berichtet die LSG-Bewertung Sarkoidose 30 / Gesamt-GdB 40, nimmt aber keine eigene materielle Bewertung der Sarkoidose vor.

Bewertungsgrundsatz

Nr. 8 verlangt eine funktionsbezogene Bewertung. Bei chronischen Bronchien- und Lungenparenchymerkrankungen sind klinische Beschwerden und Allgemeinzustand, Belastbarkeit, objektive Funktionswerte und Blutgase sowie Organfolgen zusammenzuführen. Allergisch bedingte Erkrankungen verlangen zusätzlich den Blick auf die tatsächliche Vermeidbarkeit des Allergens.

8.1 Brüche und Defekte des Brustkorbs

Die Tabellenwerte sind primär an Defektumfang, funktionellen Folgen und gegebenenfalls entstellender Wirkung ausgerichtet. Bei relevanter Einschränkung der Atmung darf die Betrachtung nicht beim knöchernen Defekt stehen bleiben; dann ist die pulmonale Funktion nach Nr. 8.3 mitentscheidend.

Die neuere obergerichtliche Rechtsprechung enthält hierzu nur wenige isolierte Bewertungsfälle. Deshalb wird keine künstliche Rechtsprechungslinie konstruiert.

8.2 Chronische Bronchitis, Bronchiektasen und Pneumokoniosen

Bei Bronchitis und Bronchiektasen sind Häufigkeit und Dauer symptomfreier Intervalle, Husten, Auswurf und akute Schübe entscheidend. Sobald eine dauerhafte Lungenfunktionsminderung hinzutritt, verschiebt sich das Gewicht zur Nr. 8.3.

Rechtsprechungslinie

Die Rechtsprechung verlangt mehr als die Diagnose. Eine höhere Bewertung muss durch die in Nr. 8.2 beschriebenen Verlaufsmerkmale oder durch objektivierbare Funktionsstörungen getragen sein. Bronchiektasen und bronchiale Hyperreagibilität werden innerhalb des Funktionssystems Atmung nicht schlicht addiert.

8.3 Dauernde Einschränkung der Lungenfunktion – insbesondere COPD

Für COPD zentral: Die Diagnose COPD hat keinen eigenen pauschalen GdB. Einzuordnen sind Atemnot und Belastbarkeit, statische und dynamische Messwerte sowie die Blutgassituation.

Orientierungsmatrix

StufeBelastbarkeit / klinische SymptomatikObjektive OrientierungGdB/GdS
geringAtemnot bei mittelschwerer BelastungMesswerte bis etwa 1/3 unter Soll; Blutgase im Normbereich20–40
mittelAtemnot bereits bei alltäglicher leichter BelastungMesswerte bis etwa 2/3 unter Soll; respiratorische Partialinsuffizienz50–70
schwerAtemnot bei leichtester Belastung oder in RuheMesswerte mehr als 2/3 unter Soll; respiratorische Globalinsuffizienz80–100

Die Entscheidung L 8 SB 1669/26 zeigt die praktische Untergrenze: Eine FEV₁ von 73 % wurde als leichte Funktionsstörung eingeordnet. Entscheidend blieb die Einordnung des gesamten Funktionssystems und nicht die Addition von Asthma und Schlafapnoe.

8.4 Lungentransplantation und maligne Lungen-/Bronchialtumoren

Lungenkarzinoid: inzwischen gefestigte obergerichtliche Linie

Die Entscheidungen L 8 SB 2649/20, L 13 SB 142/22 und nunmehr L 6 SB 2817/25 behandeln das maligne Lungenkarzinoid unmittelbar nach Nr. 8.4. Die Vorschrift unterscheidet nicht nach Tumorart, Grading oder einem im Vergleich günstigeren biologischen Verlauf, solange ein maligner Lungentumor entfernt wurde.

Besonders deutlich ist L 6 SB 2817/25: Abweichende informelle Einschätzungen von Fachgremien oder des BMAS können die normative Regelung nicht ersetzen. Eine abweichende Differenzierung müsste der Verordnungsgeber selbst vornehmen.

Nach Ende der Heilungsbewährung richtet sich die weitere Bewertung nach den tatsächlich verbliebenen funktionellen Folgen, insbesondere der Lungenfunktion.

8.5 Bronchialasthma bei Erwachsenen

Ohne dauernde Lungenfunktionsminderung stehen Anfallshäufigkeit und Anfallsschwere im Vordergrund. Die bloße Dauerdiagnose oder eine medikamentöse Dauertherapie ersetzt nicht den Nachweis häufiger bzw. schwerer Anfälle. Tritt eine dauerhafte Funktionsminderung hinzu, ist Nr. 8.3 zusätzlich zu berücksichtigen – innerhalb desselben Funktionssystems jedoch ohne schematische Addition.

Die Entscheidung L 8 SB 1669/26 bestätigt diese funktionssystembezogene Betrachtung für ein Asthma mit leichter objektiver Einschränkung und gleichzeitig bestehender behandlungsbedürftiger Schlafapnoe.

8.6 Bronchialasthma bei Kindern

Die VMG enthalten eine eigenständige kindbezogene Staffelung. Neben Anfällen und Atemfunktion wird ausdrücklich die Dauer kontinuierlicher Bronchitis im Jahresverlauf berücksichtigt. Eine Übertragung erwachsener Vergleichsfälle wird deshalb nur zurückhaltend vorgenommen.

Spezifische veröffentlichte BSG-/LSG-Rechtsprechung, die eine zusätzliche belastbare Matrix rechtfertigen würde, ist deutlich dünner als bei Erwachsenen.

8.7 Schlaf-Apnoe-Syndrom

BSG 11.06.2026 – B 9 SB 5/24 R: Der Terminbericht präzisiert die Bewertung bei notwendiger, aber nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung. Der Tabellenwert 50 ist nicht schematisch anzusetzen. Erforderlich sind die medizinische Notwendigkeit der Therapie und die konkrete Schwere der resultierenden Beeinträchtigungen. Der vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat 2012 herangezogene Vergleich mit den funktionellen Einschränkungen einer Narkolepsie darf berücksichtigt werden. Besonders aufzuklären ist die objektivierbare Tagesschläfrigkeit.

Quellenstatus: Der vollständige schriftliche Urteilstext von B 9 SB 5/24 R ist mit Stand 28.09.2026 noch nicht veröffentlicht. Eingearbeitet wird deshalb ausschließlich der amtliche BSG-Terminbericht; die lokale Entscheidungsseite kennzeichnet diesen Stand ausdrücklich.

Prüfungsfolge nach dem derzeitigen BSG-Stand

1. Schlaflabor: Ist das Schlafapnoe-Syndrom objektiv nachgewiesen?

2. Therapieindikation: Ist eine kontinuierliche nasale Überdruckbeatmung medizinisch überhaupt notwendig?

3. Nichtdurchführbarkeit: Ist sie objektiv belegt – etwa durch ernsthafte Anpassungs-/Gewöhnungsversuche, anatomische Hindernisse oder fachärztlich belegte psychische Reaktionen?

4. Konkrete Auswirkungen: Wie ausgeprägt sind Tagesschläfrigkeit, Einschlafneigung, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie weitere Teilhabeeinbußen?

5. Schwerevergleich: Erreichen die Auswirkungen ein mit Narkolepsie vergleichbares Gewicht?

Einordnung der älteren Rechtsprechung

Die ältere Rechtsprechung bleibt für den Nachweis der objektiven Therapieundurchführbarkeit wichtig. Entscheidungen, die den Tabellenwert 50 weitgehend unmittelbar aus einer bewiesenen Nichtdurchführbarkeit ableiteten, müssen jedoch im Licht des BSG-Terminsberichts vom 11.06.2026 gelesen werden.

8.8 Tuberkulose

Nach Ende der Ansteckungsfähigkeit steht nicht die frühere Diagnose, sondern die verbliebene Funktionsbeeinträchtigung im Vordergrund. Das Urteil L 6 SB 464/21 ist hierfür ein anschaulicher Vergleichsfall: Nach ausgeheilter Lungentuberkulose und Teilresektion wurde die verbleibende Einschränkung des Funktionssystems Atmung anhand Nr. 8.3 bewertet; im konkreten Fall mit GdB 30.

8.9 Sarkoidose

Der Tabellenwert 30 betrifft den chronischen Verlauf mit klinischen Aktivitätszeichen und Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, aber noch ohne Funktionseinschränkung betroffener Organe. Er ist deshalb kein Höchstwert.

Bewertung oberhalb von 30: Sind Lunge, Herz, Nervensystem, Augen oder andere Organe funktionell beeinträchtigt, müssen diese Folgen in der GdB-Bewertung berücksichtigt werden. Maßgeblich ist nicht die Organbeteiligung als Diagnose, sondern ihre funktionelle Auswirkung.

Das Sächsische LSG, L 9 SB 107/22, eignet sich als Vergleichsfall für GdB 30. Der nun vorliegende Volltext rechtfertigt jedoch keine zusätzliche Schwellenmatrix: Das Urteil akzeptiert die Bewertung 30 im konkreten Fall, ohne die Aktivitäts- und Organfunktionskriterien der Nr. 8.9 vertieft eigenständig herzuleiten. Der nachfolgende BSG-Beschluss B 9 SB 35/23 B ist prozessual und enthält keine neue materielle Sarkoidose-Bewertung.

Rechtsstand: 28.09.2026.

Quellen: Anlage zu § 2 VersMedV, Teil B Nr. 8; ausgewertete Gerichtsentscheidungen und die vom Bundessozialgericht veröffentlichten Terminangaben/-berichte.

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